Satzung

"Art in Africa - Stiftung der Deutschen UNESCO-Kommission für die Kulturen Afrikas"

§1 Name, Rechtsform, Träger

Hiermit errichtet die Deutsche UNESCO-Kommission e.V., Bonn, die unselbständige Stiftung "Art in Africa - Stiftung der Deutschen UNESCO-Kommission für die Kulturen Afrikas". Träger der Stiftung ist die Deutsche UNESCO-Kommission.

§2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur in Afrika, um damit sowohl die künstlerischen Ausdrucksformen Afrikas als auch den interkulturellen Dialog zu fördern.

(3) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Projekten zur künstlerischen Ausbildung von Künstlerinnen und Künstlern in Afrika, durch Zurverfügungstellung von Instrumenten und Gegenständen, die für die künstlerische Produktion notwendig sind, durch Durchführung von Workshops zur Planung und Durchführung künstlerischer Arbeiten in Afrika. Die Förderung von Künstlerinnen und Künstlern in Afrika dient nicht primär der Unterstützung für ihren Lebensunterhalt, sondern der Ermöglichung ihrer künstlerischen Ausbildung und Arbeit. Der Stiftungszweck wird außerdem verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die UNESCO und das steuerbegünstigte Goethe-Institut e.V. für die Erfüllung derer gemeinnütziger Zwecke sowie durch Initiativen zur Verbesserung der Bekanntheit der Stiftung und zur Einwerbung weiterer Stiftungsmittel.

(4) Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des §57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 100.000 Euro ausgestattet. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Dem Stiftungsvermögen werden im weiteren die Spenden zugeführt, die von den Besuchern der Aufführungen des Zirkusprojekts "AFRIKA! AFRIKA!" zur Zustiftung in das Stiftungskapital der Afrika-Stiftung eingeworben werden (1,00 Euro pro verkaufter Eintrittskarte während des gesamten Projektzeitlaufs von "AFRIKA! AFRIKA!", abzüglich einer nach rechtlicher Prüfung ggf. fälligen Mehrwertsteuer).

(2) Unter der Voraussetzung, dass besonders förderungswürdige Projekte nicht allein aus den Erträgen zu finanzieren sind, kann auch das Stiftungsvermögen zur Erfüllung der Stiftungszwecke genutzt werden.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Spenden und Zustiftungen anzunehmen.

(4) Die Stiftung ist auch berechtigt, Zuwendungen öffentlicher Stellen anzunehmen.

(5) Rücklagen können im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden.

(6) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr, die Stiftung wird am Sitz der Deutschen UNESCO-Kommission verwaltet.

§4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuwendungen zum Stiftungsvermögen gemäß §58 Nr. 7 Abgabenordnung.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Treuhandverwaltung
(1) Die Bewirtschaftung der Stiftungsmittel muss nicht durch den Treuhänder selbst, sondern kann auch durch eine Bank oder Anlagegesellschaft geschehen.

(2) Die Deutsche UNESCO-Kommission erstellt zum Beginn eines Jahres den Wirtschaftsplan und binnen sechs Monaten nach Jahresende einen Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel.

(3) Der Stiftungsrat prüft die Geschäftstätigkeit der Stiftung in Bezug auf die Bewirtschaftung der Stiftungsmittel und die Erfüllung der Stiftungszwecke.

(4) Mitglieder des Stiftungsrates sind der Präsident der Deutschen UNESCO-Kommission (Vorsitzender), der Beigeordnete Generaldirektor für Afrika als Vertreter der UNESCO, der Generalsekretär des Goethe-Instituts und Herr Robert Hofferer für die Afrikanischer Zirkus GmbH & Co. KG. Der Stiftungsrat kann durch einstimmigen Beschluss weitere Mitglieder benennen. Die Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch vorab benannte Personen vertreten lassen. Sie sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig und haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.

(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz in seinen Sitzungen führt der Präsident der Deutschen UNESCO-Kommission oder der/die von ihm benannte Vertreter/in.

(6) Der Treuhänder und die Mitglieder des Stiftungsrats haften nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten. §6 Aufwandsentschädigung für den Treuhänder Die Deutsche UNESCO-Kommission erhält für ihre auf die Stiftung bezogene Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung aus den Mitteln der Stiftung.

§6 Aufwandsentschädigung für den Treuhänder
Die Deutsche UNESCO-Kommission erhält für ihre auf die Stiftung bezogene Tätigkeit eine
Aufwandsentschädigung aus den Mitteln der Stiftung.

§7 Tätigkeit der Stiftung

(1) Einzelheiten der Tätigkeit der Stiftung regelt die Deutsche UNESCO-Kommission in Abstimmung mit dem Stiftungsrat.

(2) Rechtsansprüche von Destinatären auf Leistungen der Stiftung bestehen nicht. §8 Satzungsänderungen Sollte sich eine Satzungsänderung wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse als notwendig erweisen, ist sie zwischen der Deutschen UNESCO-Kommission und dem Stiftungsrat abzustimmen.

§8 Satzungsänderungen
Sollte sich eine Satzungsänderung wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse als
notwendig erweisen, ist sie zwischen der Deutschen UNESCO-Kommission und dem
Stiftungsrat abzustimmen.

§9 Rechtsnachfolge, Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Deutsche UNESCO-Kommission e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§10 Stellung des Finanzamtes
Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

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